Ein offenes Wort: Einen Oldtimer zu fahren bedingt ein gewisses Fingerspitzen- und Feingefühl.
Lenkung, Schaltung und auch das Bremsverhalten sind mit den heutigen Automobilen / Motorrädern
nicht vergleichbar. Oldtimer sind sensible Individualisten – und wollen auch so behandelt und gefahren
werden. Daher bitten wir Sie, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam und sorgfältig
zu lesen. Ihnen und unseren Oldtimern zu liebe.
Die Firma Firstclassrent eine Division der Hanse Management & Consulting GmbH oder ein assozierter
Vermieter/Überlasser vermietet das im Mietvertrag beschriebene Fahrzeug gemäß den nachfolgenden Bedingungen,
welche der Mieter/Nutzer mit Eintritt in den Vertrag anerkennt.
Der Mieter/Nutzer erklärt, daß er zur Auftragserteilung bemächtigt ist und zur Zahlung der gesamten direkten und
indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
Zuwiderhandlung hat die sofortige Beendigung des Vermietvorganges zur Folge. Rauchen ist in den Fahrzeugen
nicht gestattet.
Für Selbstfahrer gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
Das Mindestalter eines Mieters/Nutzers beträgt 28 Jahre, bzw. 35 Jahre, wobei der Mieter seit mindestens acht Jahren im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Ein Reisepass/Personalausweis sowie ein gültiger nationaler Führerschein ist bei Anmietung vorzulegen.
Der Mieter/Nutzer übernimmt das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank, in technisch einwandfreiem
Zustand nebst den Fahrzeugpapieren.
Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet offensichtliche Mängel an der Mietsache unmittelbar anzuzeigen. Anderenfalls können
keinerlei Gewährleistungsansprüche oder Haftungsausschlüsse geltend gemacht werden.
Die Vermietung und Überlassung erfolgt an den Mieter/Nutzer persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des
Vermieters/Überlassers bedürfen:
Fahrten außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland sind vom Vermieter ausdrücklich und schriftlich
zu genehmigen. Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung des Mieters.
In keinem Falle gestattet ist die Verwendung des Fahrzeuges
zur Vermietung an Dritte,
für Fahrten in andere als die oben erwähnten Länder,
zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, bei denen es um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
oder schnellster Zeiten ankommt.
zur Beförderung von Gütern aller Art mit Ausnahme der üblichen persönlichen Reiseeffekten.
Da es sich bei allen Fahrzeugen um seltene und wertvolle Exemplare handelt, obliegt dem Mieter/Nutzer eine besondere
Obhutspflicht. Der Mieter/Nutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungfristen, die bei einem
Oldtimer wesentlich kürzer sind als bei heute üblichen Automobilen, zu beachten. Der Mieter/Nutzer haftet für über
den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß. Soweit nicht anders angegeben, benötigen alle Fahrzeuge
Super-Plus-Benzin min. 98 ROZ und die Beigabe eines Bleiersatz-Additives. Die Fahrzeuge müßen über Nacht in einer
Garage geparkt werden.
Die Stornierung einer festen Buchung ist bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn gegen eine
Bearbeitungsgebühr von 50% des Mietpreises möglich. Bei noch kurzfristiger Stornierung wird eine Gebühr in Höhe
von 75% der Mietgesamtkosten der jeweiligen Tarifgruppe berechnet.
Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigungen oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/ Nutzer
den Vermieter/Überlasser unverzüglich und umfassend zu informieren. Grundsätzlich gilt:
Bei Unfällen muß der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlich beteiligter Personen und etwaiger Zeugen
sowie Kennzeichen aller beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Unfallort ist mittels der dem Fahrzeug beiliegenden
Kamera photographisch zu dokumentieren
Der Mieter/Nutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt Anerkenntnisse zu
Schuldfragen abzugeben
Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar sämtliche erforderlichen polizeilichen
Feststellungen vom Mieter/Nutzer zu veranlassen.
Der Mieter/Nutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt, gewöhnlich am Ende der Mietzeit, im selben
Zustand (vollgetankt) wie bei der Übernahme, einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapieren am Ort der
vereinbarten Übergabe zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgeben, wird der Tankservice extra
berechnet. Bei verspäteter Rückgabe wird mindestens eine 8 Std. Miete zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Vermieter/Überlasser akzeptiert Barzahlung oder Kreditkarten, die von American Express, MasterCard oder Visa
herausgegeben werden.
Bei Barzahlung kann der Vermieter/Überlasser vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Entgelts mindestens jedoch 200,00 € verlangen. Der Rest ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar
zu entrichten. Soweit dies nicht geschieht ist der offene Betrag spätestens drei Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges
fällig.
Bei Barzahlung ist eine Barkaution in Höhe des gewählten Selbstbehaltes zu hinterlegen. Die Treibstoffkosten trägt
der Mieter/Nutzer.
Gerät der Mieter/Nutzer in Verzug ist der Vermieter/Überlasser berechtigt für jede Mahnung eine Mahngebühr von
10,00 € zu erheben und darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 10% ohne weiteren Nachweis zu berechnen.
Wird ein Inkassobüro beauftragt, hat der Mieter/Nutzer die hieraus entstehenden Kosten allein zu tragen.
Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften -abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher
Pflichten- nur für grobes Verschulden (d.h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er
nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Für bei der Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder
Störungen des Fahrzeuges und hieraus entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls
nur bei groben Verschulden. Insbesondere haftet der Vermieter/Überlasser nicht für Nichterfüllung des Vertrages,
sofern die Nichterfüllung auf einem unvorher- gesehen Defekt oder einen Unfall des Fahrzeuges herrührt. Des weiteren
haftet der Vermieter/Überlasser nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, wenn die Nichterfüllung des
Auftrages auf Dritte oder örtliche Gegebenheiten zurückzuführen ist (z.B. Stau). Im übrigen sind
Gewährleistungsansprüche auf das Recht der Nachbesserung beschränkt.
Der Mieter/Nutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen. Bei Beschädigungen am Fahrzeug oder selbstverschuldeten
Unfällen haftet der Mieter/Nutzer mit einer Selbstbeteiligung von max. 1.500.00 €. Der Mieter/Nutzer
haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit entstanden ist. Hat der
Mieter/Nutzer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten aus Ziffer 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls
uneingeschränkt. Der Mieter/Nutzer haftetuneinge- schränkt für alle Schäden, die aus nicht vertragsgemäßer
Nutzung -siehe oben Ziffer 4- entstehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Haftung.
Alle Fahrzeuge entalten die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Die Fahrzeuge sind außerdem
Vollkasko versichert mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 €.
14. Verjährung
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters/Überlassers wegen Veränderung oder Verschlechterung des
Fahrzeugzustandes beginnt, wenn gegen den Mieter/Nutzer ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird, mit Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter/Überlasser oder dessen gesetzlichen
Vertreter, spätestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.